Reiserücktrittsversicherung: Voreingestellte Zusatzbuchung rechtswidrig

Wer bei einem Online-Reiseportal eine Reise bucht, sollte aufpassen: Zumindest bislang war es bei einigen Portalen gängige Praxis, dass bestimmte Zusatzleistungen automatisch zur Reise hinzu gebucht wurden, wenn der Kunde diese nicht explizit wieder aus der Buchung herausnimmt.

Diese Praxis, dass im Buchungssystem per Voreinstellung bereits eine Reiserücktrittsversicherung ö. ä. enthalten ist, hat nun Verbraucherschützer auf den Plan gerufen. Diese haben das Reiseportal „ebookers.com“ verklagt. Dieses Online-Reiseportal vertreibt unter anderem Flugreisen. Bei der Buchung erscheint (bzw. erschien) unter der Kostenaufstellung automatisch der Posten „Versicherung Reiserücktrittskostenschutz“. Will der Kunde keine Versicherung, muss er diese am Ende der Buchung abwählen („opt-out“).

Dieses Verfahren widerspricht nach Ansicht der Verbraucherschützer den Grundsätzen der Preistransparenz (und insbesondere der EU-Verordnung Nr. 1008/2008). Dem hat sich nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) angeschlossen: Fakultative Zusatzleistungen wie eine Reiserücktrittsversicherung müssen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Anfang jeder Buchung mitgeteilt werden, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen. Solche Zusatzleistungen dürfen dem Kunden nur in der Form angeboten werden, dass er sie selbst bewusst hinzubucht („opt-in“), nicht jedoch in der Form, dass die Leistungen bereits per Voreinstellung mitgebucht werden und vom Kunden wieder aussortiert werden müssen („opt-out“).

Wer sich also in Zukunft wundert, automatisch eine ungewollte kostenpflichtige  Reiserücktrittsversicherung etc. mit abgeschlossen zu haben, sollte das nicht einfach hinnehmen. Schließlich hat er gute Chancen, diese Buchung mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH angreifen zu können.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).