Reiserücktrittsversicherung: Stornierung in der Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit. Zumindest bei normalem Verlauf. Dementsprechend ist eine normal verlaufende Schwangerschaft auch kein Grund für die Stornierung einer Reise. Wer wegen einer Schwangerschaft eine gebuchte Reise storniert, kann also im Regelfall nicht seine Reiserücktrittsversicherung in die Pflicht nehmen.

Etwas anderes gilt, wenn es in einer normal verlaufenden Schwangerschaft plötzlich zu Komplikationen kommt und die behandelnde Ärztin deshalb von der Reise abrät. Dann muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen. Das hat das AG München (Az.: 224 C 32365/11) entschieden. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den Versicherungsbedingungen dann, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt unmöglich sei. Zwar sei die Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Aber sie sei zu dieser Zeit ohne Komplikationen verlaufen, so dass keine Bedenken gegen die Reise bestanden hätten. Eine Schwangerschaft an sich sei eben keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während der Schwangerschaft sei dagegen als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).