Flugausfall und Streik bei Schneechaos: Ihre Rechte als Passagier

Der Winter ist dieses Jahr sehr hartnäckig, die Gewerkschaften sind es auch. In den letzten Wochen waren die Medien voll von Meldungen über massenhafte Flugausfälle und Flugverspätungen, bedingt durch Schneechaos und Streiks. Heute trifft es die Lufthansa, die streikbedingt fast 700 Flüge absagen musste. Welche Rechte haben die Passagiere?

Zuerst die schlechte Nachricht: Normalerweise besteht bei einer Flugverspätung oder einem Flugausfall ein Ausgleichsanspruch von bis zu 600,- Euro pro Person. Soweit der Flug aber wetterbedingt oder durch Streikt nicht durchgeführt werden konnte, liegt ein „außergewöhnlicher Umstand“ vor, so dass die Fluggesellschaften diesen Ausgleich nicht zahlen müssen. Das hat der BGH mit Urteil vom 21.08.2012 (Az.: X ZR 138/11) für Streiks noch einmal klargestellt.

Die gute Nachricht: Als Passagier habe ich aber trotz Schnee oder Streik Anspruch auf Weiterbeförderung. Bietet mir die Airline keinen Ersatzflug oder eine anderweitige zumutbare Ersatzbeförderung an, kann ich den Flug stornieren und das Geld zurückverlangen. Das gilt spätestens dann, wenn sich der Abflug um mehr als 5 Stunden verspäten würde. Wenn mir keine Ersatzbeförderung angeboten wird und ich deshalb selbst einen neuen Flug (oder als Ersatz eine Bahnfahrt) buchen muss, kann ich diese Kosten grundsätzlich als Schadensersatz gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen.

Außerdem besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistungen: Gestrandete Passagiere haben ein Recht auf Verpflegung, Information und kostenlose Telefonate – werden Übernachtungen notwendig, müssen auch diese von der Fluggesellschaft übernommen werden.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).