BGH bestätigt: Ausgleichsanspruch auch bei verpasstem Anschlussflug

Wenn ein Passagier durch einen verspäteten Zubringerflug seinen Anschlussflug verpasst und daher erst mit deutlicher Verspätung am Zielort ankommt, hat er Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch nach der EG-VO 261/2004.

Das hat der BGH (Bundesgerichtshof) nochmals bestätig und bekräftigt damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Danach kommt es bei der Flugverspätung auf die Gesamtverspätung am Zielort an. Wer seinen Zielort mit mehr als 3 Stunden Verspätung erreicht, hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung nach den EU-Passagierrechten – auch dann, wenn der Zubringerflug nur eine geringe Verspätung hatte, die für sich genommen keinen Ausgleichsanspruch begründen würde.

Im konkreten Fall hatte ein Zubringerflug der Fluggesellschaft Iberia von Miami nach Madrid  Verspätung, dadurch konnte der Anschlussflug nach Düsseldorf nicht mehr erreicht werden. Im Ergebnis kamen die Passagiere über 7 Stunden verspätet an. Ihnen steht nun ein Ausgleichsanspruch von 600,- Euro pro Person zu (Az.: X ZR 123/10).

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).