Streik an den Berliner Flughäfen – Ihre Rechte als Passagier

Welche Rechte als Passagier habe ich wenn, wenn – wie im Moment an den beiden Flughäfen in Berlin – der Flugbetrieb wegen Streik des Bodenpersonals quasi vollständig zum Erliegen kommt?

Zunächst einmal ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise handelt (der Flug also mit zum Reisepaket gehört und vom Reiseveranstalter angeboten wird) oder es sich um eine reine Flugbuchung (direkt bei der Airline, einem Reisebüro oder über ein Vermittlungsportal) handelt.

Wurde der Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht, ist Ansprechpartner der Reiseveranstalter. Der Passagier sollte sich daher mit seinem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. Grundsätzlich ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, die Reise trotz des Streiks anzubieten, den Passagier also (gegebenenfalls über einen anderen Flughafen) zum Urlaubsziel zu befördern. Gelangt der Urlauber durch den Streik nur mit erheblicher Verspätung an sein Ziel und verkürzt sich dadurch die Urlaubszeit, kann er den Reisepreis entsprechend mindern. Im Einzelfall ist es auch möglich, den Reisevertrag zu kündigen und den Reisepreis zurückzuverlangen (etwa wenn ein Kurzurlaub gebucht wurde, bei dem die Urlaubszeit aufgrund der verzögerten Anreise zu stark verkürzt würde).

Wurde nur der Flug gebucht, ist die Fluggesellschaft der Ansprechpartner. Auch sie ist verpflichtet, den Passagier nach Möglichkeit trotz Streik zu befördern. Allerdings gibt es keine Entschädigung für den Zeitverlust, den der Passagier aufgrund einer verzögerten Beförderung erleidet (die Ausgleichsansprüche nach EG-VO 261/2004 sind ebenfalls meist nicht einschlägig). Es besteht aber ein Anspruch auf Versorgung mit Essen und Getränken, wenn notwendig auch der Übernachtung im Hotel. Wird der Flug streikbedingt annulliert und von der Fluggesellschaft kein akzeptables Alternativangebot unterbreitet, kann der Fluggast auch vom Vertrag zurücktreten und die volle Erstattung des Ticketpreises verlangen. Im Einzelfall kommt auch ein Schadensersatzanspruch für zusätzliche Kosten (etwa die höheren Kosten eines Ersatzfluges) in Betracht.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).