Reiseabbruchsversicherung: Attest vorlegen

Wer im Urlaub krank wird und deswegen den Urlaub abbrechen muss, benötigt für die Reiseabbruchversicherung ein Attest. Ohne Attest greift die Versicherung nicht und der Reisende verliert den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Das gilt aber nicht nur dann, wenn der Reisende selbst krank wird, sondern auch, wenn er die Reise abbrechen muss, weil jemand anders krank geworden ist. Das hat das Amtsgericht München (Az.: 241 C 11924/11) entschieden.

Im konkreten Fall war eine Familie in den Urlaub gefahren, während die pflegebedürftige Oma von einer Bekannten versorgt wurde. Als die Bekannte erkrankte und die Oma nicht weiter pflegen konnte, musste die Familie den Urlaub abbrechen. Als die Familie anschließend von ihrer Reiseabbruchversicherung 2.000,- Euro als Ersatz für den nicht genutzten Teil der Reise und entsprechend entgangene Urlaubsfreuden verlangte, forderte Versicherung ein Attest der Betreuungsperson. Da kein Attest vorgelegt werden konnte, verweigerte die Versicherung eine Zahlung. Zu recht, wie das Amtsgericht München entschied: Ersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden seien generell nicht vom Versicherungsschutz umfasst, eine entsprechende Zahlung komme schon daher nicht in Betracht. Und eine anteilige Erstattung des Reisepreises dürfe die Versicherung von der Vorlage eines Attestes abhängig machen, wie hier geschehen. Eine solche Pflicht zur Vorlage eines Attestes sei zulässig, um die Möglichkeit des Missbrauchs einzuschränken.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).