BGH: Klausel „Informationen über Flugzeiten sind unverbindlich“ ist unwirksam

Viele Reiseveranstalter verwenden (bzw. verwendeten) in ihren ARB Klauseln, nach denen die Informationen über die Flugzeiten bei der Buchung nur vorläufig und damit unverbindlich seien. Das ließ viele Reisende bis kurz vor der Reise im Unklaren, ob sie auch wie gebucht fliegen würden. Nicht selten kam kurz vor Reiseantritt noch eine Mitteilung über geänderte Flugzeiten.

Der BGH hat diese Praxis nun für unrechtmäßig erklärt (BGH, Urteil vom 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13).

Konkret ging es um folgende Klauseln: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“

Beide Klauseln hat der BGH für ungültig erklärt. Der Reisende dürfe erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben werde. Die Klausel ermögliche dem Reiseveranstalter aber, die Flugzeiten beliebig und ohne einen sachlichen Grund zu ändern. Dies sei dem Reisenden nicht zuzumuten.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).