Fahrrad & Co
Wer als Radfahrer in Berlin (oder auch in anderen deutschen Städten) unterwegs ist, hat es oft nicht leicht. Als Radfahrer kämpft man u.a. mit schlechten Fahrradwegen (soweit überhaupt vorhanden) und mangelnder Rücksichtnahme anderer Verkehrsteilnehmer. Dementsprechend hoch ist die Unfallquote – wobei es beim Fahrradunfall meist nicht beim reinen „Blechschaden“ bleibt, sondern schnell zu erheblichen Verletzungen kommt.
Dennoch schwingen sich immer mehr Menschen auf den Sattel – und das mit gutem Grund: Wer Fahrrad fährt, schont Umwelt und Geldbeutel und hält sich fit. Dank Lastenfahrrad, E-Bike & Co. ist das Radfahren längst nicht mehr nur eine Nische für Studenten und überzeugte Ökos, sondern in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Die neuen Räder werfen aber auch neue Fragen auf: Brauche ich für mein Elektrofahrrad einen Führerschein oder eine Versicherung?
Was viele nicht wissen: Auch Radfahrer können Punkte in Flensburg sammeln, den Führerschein verlieren oder ein Radfahrverbot kassieren. Fahrradfahrer drohen bei vermeintlichen Kavaliersdelikten teils empfindliche Strafen.
Ich bin selbst begeisterter Radfahrer. Als Mitglied im ADFC und in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht kämpfe ich aus Überzeugung für Ihre Rechte als Radfahrer. Egal, ob Sie mit dem Rad einen Unfall hatten, Post von der Polizei bekommen haben oder als Fahrradkurier einen starken Partner in rechtlichen Fragen suchen.
E-Bike und Co.
Elektrofahrräder sieht man immer öfter auf der Straße. Es gibt verschiedene Arten, vom Fahrrad mit kleinem Hilfsmotor ohne Anfahrhilfe bis zu Elektrorädern mit 500 Watt Leistung.
Da stellt sich die Frage: Wann ist ein Rad noch ein Rad? Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen „Pedelecs“ und „E-Bikes“. Pedelecs sind Fahrräder mit Hilfsmotoren, die den Fahrer nur unterstützen – es muss also weiter in die Pedale getreten werden. Beim E-Bike hilft der Motor auch ohne Treten. Pedelecs bis 250 Watt, bei denen der Motor den Fahrer nur bis 25 km/h unterstützt, sind zulassungsfrei. Es wird kein Versicherungskennzeichen und keine besondere Fahrerlaubnis gebraucht. Bei Pedelecs mit Anfahrhilfe (hier muss beim Anfahren nicht getreten werden) gilt allerdings ein Mindestalter von 15 Jahren bzw. ist eine Mofa-Prüfbescheinigung oder ein Führerschein erforderlich. Für Fahrer von E-Bikes gelten diese Anforderungen immer, außerdem benötigen Sie ein Versicherungskennzeichen und eine Betriebserlaubnis.
Vereinfacht gesagt wertet der Gesetzgeber E-Bikes grundsätzlich wie Kraftfahrzeuge, Pedelecs wie Fahrräder: So dürfen E-Bikes nur auf Radwegen mit dem Schild „Mofas frei“ fahren, Pedelecs dürfen (bzw. müssen) wie alle Fahrräder auf Radwegen fahren. Überall dort, wo ein Schild das Befahren mit Motorkrafträdern verbietet, dürfen sich nur Pedelec- und Fahrradfahrer tummeln. Für E-Bike-Fahrer gelten im Übrigen die strengen Promille-Grenzen der Autofahrer, für Pedelec-Piloten die lascheren Grenzwerte der Radler.
verboten & erlaubt
Zunächst die gute Nachricht: Auch wenn die Diskussion immer wieder aufflammt, noch ist es Ihre freie Entscheidung, ob Sie mit oder ohne Helm radeln. Auch das Nebeneinander fahren oder Musik hören auf dem Fahrrad ist grundsätzlich erlaubt.
Allerdings gibt es eine Fülle von Verboten mit teils empfindlichen Strafen, die den meisten Fahrradfahrern nicht bewusst sein dürften. So droht für freihändiges Radfahren ein Bußgeld von 5,- Euro.
Fehlende Reflektoren („Katzenaugen“) in den Speichen, defekte Klingel oder Bremsen schlagen mit jeweils 10,- Euro zu Buche.
Alkohol am Lenker sieht der Gesetzgeber gar nicht gern: Je nach Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) drohen bis zu 7 Punkte, Geldstrafe, MPU – in Extremfällen sogar ein Radfahrverbot und Haftstrafe!
Auch ein Rotlichtverstoß kann das Punkteregister in Flensburg füllen und die eigene Kasse leeren, so drohen bis zu 180,- Euro Geldbuße.
Vermeintlich alltägliche „Kavaliersdelikte“ wie Fahren in der Fußgängerzone (10,- Euro), Radweg oder Einbahnstraße in falscher Richtung befahren (15,- bis 30,- Euro) oder während der Fahrt mit dem Handy telefonieren (ohne Freisprechanlage, 25,- Euro) können teuer werden.
Was vielen nicht bewusst ist: Radfahrwege sind kein „Service“ bei dem man sich aussuchen kann, ob man diesen nutzt oder lieber auf der Straße fährt. Wo ein Radfahrweg ist, muss ich diesen grundsätzlich als Radfahrer auch benutzen und kann nicht einfach auf der Straße fahren (sonst drohen 15,- bis 20,- Euro Bußgeld). Diese Radwegebenutzungspflicht gilt aber nur dann, wenn der Radweg durch ein entsprechendes blaues Schild gekennzeichnet ist ( Zeichen 237, 240, 241, Beispiel links). Da aber viele Radwege in einem extrem schlechten Zustand oder schlicht zugeparkt sind, sind diese oft unbenutzbar. Dann besteht auch keine Radwegebenutzungspflicht. Wann dies der Fall ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Übrigens gilt die Radwegebenutzungspflicht auch für Rennräder – auch wenn sich die Legende, dass Rennräder unter 11 kg Eigengewicht davon befreit wären, hartnäckig hält, ist dies schlicht falsch!