
Alkohol & Drogen
Alkohol:
Für Fahranfänger gilt die 0,0-Promille-Grenze: Wer noch in der Probezeit ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf kein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen.
Wer die Probezeit und das 21. Lebensjahr hinter sich hat, für den gelten folgende Grenzen: Von 0,3 bis 0,5 Promille kommt es darauf an, ob Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen. Liegen entsprechende Anzeichen vor, riskiert der Fahrer bis zu 7 Punkte in Flensburg, eine Geld- oder Freiheitsstrafe, Fahrverbot oder Führerscheinentzug mit Sperrfrist. Ab 0,5 Promille drohen entsprechende Strafen auch ohne Anzeichen von Fahrunsicherheit. Maßgeblich für die Höhe der Strafen ist, ob es sich um einen Erst- oder Wiederholungsverstoß handelt und ob es zu einem Unfall gekommen ist. Ab 1,1 Promille drohen bereits bei einem Erstverstoß ohne Unfall 7 Punkte, Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug. Für Fahrradfahrer gilt statt der 1,1-Promille-Grenze die 1,6-Promille-Grenze.
Über die drohenden Sanktionen im Einzelfall informiert Sie der Bußgeldrechner und die Bußgeldtabelle.
Hinzu kommt, dass ein alkoholisierter Fahrer seinen Versicherungsschutz riskiert und sich bei einem Unfall schnell mit Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und Unfallrentenforderungen der Geschädigten konfrontiert sieht.
Im Ernstfall kann die Heimfahrt nach einigen Gläsern somit schnell existenzgefährdend werden, insbesondere für Leute, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind. Umso wichtiger ist es, in dieser Situation möglichst schnell einen Anwalt einzuschalten. Sie haben das Recht zu schweigen und Kontakt zu Ihrem Anwalt aufzunehmen. Machen Sie hiervon Gebrauch und lassen Sie sich auch in keine „informellen“ Gespräche mit der Polizei verwickeln. Mehr als die Pflichtangaben zur Person müssen Sie nicht machen – und sollten Sie auch nicht.
Drogen:
Wer unter der Wirkung eines „anderen berauschenden Mittels“ ein Fahrzeug führt, riskiert ähnliche Strafen wie bei der Alkoholfahrt (s.o.). Als „anderes berauschendes Mittel“ sind dabei Cannabis (Tetrahydrocannabinol [THC]), Heroin (Morphin) , Morphin, Kokain (Benzoylecgonin), Amphetamin, Designer-Amphetamin (Methylendioxyethylamphetamin [MDE]) und
Designer-Amphetamin (Methylendioxyethylamphetamin [MDMA]) anzusehen. Anders als beim Alkohol gibt es hier keine klaren gesetzlichen Grenzen. Die Rechtsprechung orientiert sich hier an den Empfehlungen der „Grenzwertkommission“, danach gelten folgende Grenzwerte:
– bei THC 1 ng/ml,
– bei Morphin 10 ng/ml,
– BZE 75 ng/ml,
– bei XTC 25 ng/ml,
– bei MDE 25 ng/ml und
– bei Amphetamin 25 ng/ml.
Auch hier gilt: Machen Sie im Ernstfall von Ihrem Recht zum Schweigen Gebrauch (s.o.) und rufen Sie Ihren Anwalt an!