Selbstabhilferecht

Ist ein Reisemangel entstanden, muss der Reiseveranstalter diesen beheben. Tut er dieses nicht, kann der Reisende ihm eine angemessene Frist für die Abhilfe setzen. Ist diese Frist verstrichen, ohne dass für Abhilfe gesorgt wurde, kann der Reisende den Mangel selbst beheben und einen entsprechenden Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen. Eine Frist muss hingegen nicht gesetzt werden, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten ist.