Entgangene Urlaubsfreuden
Wird eine Reise erheblich beeinträchtigt oder findet gar nicht statt, hat der Reisende wegen entgangener Urlaubsfreuden Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Siehe „Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“.
Wird eine Reise erheblich beeinträchtigt oder findet gar nicht statt, hat der Reisende wegen entgangener Urlaubsfreuden Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Siehe „Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“.