LG Berlin: Anschlussflug verpasst – Zubringer-Airline muss zahlen

Verpasst ein Passagier einen Anschlussflug weil der Zubringerflug verspätet war, kann er grundsätzlich Ausgleichszahlungen nach EU-Recht (EG-VO 261/2004) verlangen. Umstritten ist, ob dies auch dann gilt, wenn Zubringerflug und Anschlussflug von völlig verschiedenen Airlines bedient werden und beide Flüge auch nicht über Codesharing verbunden sind. Das Berliner Landgericht hat zugunsten der Passagiere entschieden (Az.: 57 S 18/14).
Danach muss die Airline des Zubringerflugs eine Entschädigung zahlen, wenn der Passagier durch diese Flugverspätung seinen Anschlussflug verpasst und dadurch erst mit erheblicher Verspätung an Endziel ankommt. Im konkreten Fall waren die Kläger durch den verpassten Anschlussflug mit rund 25 Stunden Verspätung am Urlaubsort eingetroffen.
Das Landgericht Berlin argumentierte, dass es für den Reisenden keine Rolle spiele, ob beide Airlines Codeshare-Partner sind und die Flüge gemeinsam anbieten oder nicht. Die verklagte Airline habe mit dem Zubringerflug einen der zwei Teilflüge erbracht und sei damit als ausführendes Luftfahrtunternehmen mit Blick auf den Gesamtflug anzusehen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).