Das neue Reiserecht ist da!

Seit dem 1.7.2018 gilt das neue Reiserecht für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Reiseverträge. Hier ein erster kurzer Überblick, was sich durch das neue Recht ändert.

Auch wenn das deutsche Reiserecht durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie komplett neu gefasst wird und die alten Paragrafen vollständig durch neue ersetzt werden, bleiben die praktischen Auswirkungen für den Verbraucher zunächst überschaubar. Der Begriff des Reiseveranstalters wird erstmals im BGB definiert, insbesondere die online-Buchungen und sogenannten „Durchklick“-Angebote werden jetzt reiserechtlich klar erfasst. Die klassischen Rechte des Reisenden bei Reisemängeln wie Reisepreisminderung und Schadensersatz bleiben im Wesentlichen unverändert bestehen. Für den Reisenden positiv: Die bisherige Ausschlussfrist, nach der die Reisemängel binnen eines Monats nach Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich angezeigt werden mussten, fällt ersatzlos weg. Die Verjährungsfrist wird vereinheitlicht und beträgt nun zwingend 2 Jahre nach Reiseende.

Gewerblich vermietete Ferienhäuser, auf die bisher nach der Rechtsprechung Reiserecht analog angewendet wurde, fallen nun aus dem Anwendungsbereich heraus und unterliegen damit klassischem Mietrecht.

Für die Reiseveranstalter hingegen erhöhen sich durch das neue Pauschalreiserecht die Informations- und Dokumentationspflichten erheblich, weshalb das neue Recht in der Tourismus-Branche als „Bürokratie-Monster“ kritisiert wurde. Wie sich diese (größtenteils durch gesetztliche Formulare vorgegebenen) Informations- und Dokumentationspflichten auf den Geschäftsalltag in der Reisebranche auswirken, wird die Zukunft zeigen. Dafür ist für den Veranstalter nach Vertragsschluss statt der bisherigen 5 Prozent nun eine einseitige Preiserhöhung um bis zu 8 Prozent  des Reisepreises grundsätzlich möglich.

Wichtig: Die EU-Fluggastrechte nach der EG-VO 261/2004 wegen Flugverspätung, Flugausfall und Nichtbeförderung sowie die Rechte der Flugreisenden bei Gepäckverspätung, -beschädigung oder -verlust aus dem Montrealer Übereinkommen ändern sich durch das neue Reiserecht nicht.

 

 

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).