AG Hannover: Flugumbuchung durch Reiseveranstalter ist Nichtbeförderung

Wird einem Passagier trotz gültigem Flugschein und rechtzeitigem Erscheinen der Flug verweigert (etwa weil die Maschine überbucht ist), gilt dies als Nichtbeförderung und löst grundsätzlich Ausgleichsansprüche nach EG-VO 261/2004 aus.

Das gilt auch, wenn der Reisende von seinem Reiseveranstalter einfach auf einen anderen Flug umgebucht wird. Dies hat das Amtsgericht Hannover (Urt. v. 09.08.2016 – Az.: 461 C 3245/16) entschieden. Ferner muss der Passagier in diesem Fall auch nicht zur Abfertigung des ursprünglich gebuchten Fluges erscheinen. Das Gericht betont, dass es im Falle der Umbuchung (und damit Nichtbeförderung bzw. Beförderungsverweigerung) nicht darauf ankommt, ob die Umbuchung durch die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter erfolgt, da hierzu in der maßgeblichen Vorschrift EG-VO 261/2004 keine Vorgaben gemacht werden.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).